Vereinssatzungen / Statuten

Vereinssatzung des de​utschen e.V. (PDF):

 

 

Statuten des Schweizer Vereines (PDF):

 

 


Satzung der Keltisch-Druidischen-Glaubensgemeinschaft (e.V.)

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Keltisch-Druidische-Glaubensgemeinschaft“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Dormagen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung humanitärer Zwecke und Vereine, Erziehung und der Pflege des Brauchtums alles im Rahmen der KeltischDruidischen Glaubensgemeinschaft.
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung sachdienlicher und weiterbildender Veranstaltungen und Vorträge, Förderung von Bildungseinrichtungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Förderung und Unterhaltung von Kindergärten, Beschaffung von Mitteln für die Einrichtungen in Form von Sachspenden und Geldmitteln, Einsetzen für die eigene Religion und Pflege in Kultur und Gesellschaft verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die KDG e.V. verpflichtet sich, andere gemeinnützige Einrichtungen zu fördern, die durch die Art ihrer Tätigkeit dem Grundlagenmanifest der KDG entsprechen und dementsprechend handeln. Die Förderung erfolgt durch Sach- bzw. Geldspenden. Die KDG verpflichtet sich an Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, Geldspenden in Höhe von 10 % der eigenen Spendeneinnahmen im Jahr weiterzuleiten.

 

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist die rechtliche Grundlage für den Erwerb der Mitgliedschaft.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Dies gilt aber nur für die Fördermitglieder.

5. Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitgliedern (Vollmitglied) und stimmrechtslosen Fördermitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.

6. Jedes eintretende Mitglied der Glaubensgemeinschaft wird automatisch erst einmal Fördermitglied des Vereins der Keltisch-Druidischen Glaubensgemeinschaft. Wer ordentliches Mitglied werden will, muss an den Vorstand einen Antrag richten. Der Vorstand entscheidet darüber verbindlich endgültig.

7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

8. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

9. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele oder Religionsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder endgültig.

10. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 

11. Wichtige Mitteilungen an die Mitglieder werden im Mitgliederbereich der Internetpräsenz des Vereins veröffentlicht. Daher verpflichtet sich jedes Mitglied sich regelmäßig (mindestens einmal pro Monat) dort im Mitgliederbereich zu informieren.

12. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.

 

§5 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart.
d) Referent für Auslandsangelegenheiten

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Vollmitglieder des Vereins werden.

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder Ausscheiden aus der Glaubensgemeinschaft endet auch das Amt als Vorstand.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

9. Der Vorstand kann Gäste, auch zur ständigen Teilnahme, zu seinen Sitzungen einladen und für besondere Themen Arbeitsgruppen einsetzen.

 

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands

d) Wahl der Kassenprüfern/innen

e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

i) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 8 der Satzung

j) Auflösung des Vereins

k) Sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Stimmberechtigt sind die Vollmitglieder. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, die die Vereinsmitgliedschaft haben.

3. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auf der Internetpräsenz des Vereins mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzlich kann auf Wunsch eine Einladung per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Veröffentlichen der Einladung auf der Internetpräsenz des Vereins.

6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

7. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist mit einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

11. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

12.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§7 Vergütung

1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf abweichend von Absatz 1 und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Die Mitgliederversammlung legt fest, welches Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Vergütung erhält. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§8 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit/bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§9 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Zu Kassenprüfern können auch Fördermitglieder gewählt werden.

5. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

6. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation Christliches Hospiz Wuppertal-Niederberg GmbH, Höhenstr. 64, 42111 Wuppertal, der das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
Ort, Datum, Unterschriften Gründungsmitglieder.